Grundlagen für den Notfunkdienst im Amateurfunk 

  • International
    Im internationalen Fernmeldevertrag (VO Funk) ist die Aufgabe des Amateurfunks als Notfunkdienst in Katastrophenfällen weltweit geregelt. 
  • National
    Amateurfunkgesetz §2 Abs. 2
    Der Amateurfunk ist ein Funkdienst der von Funkamateuren untereinander (...) und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird. 

  • Regional
    Die Rollen des Amateurfunks im nationalen Katastrophenschutz ist zur Zeit nur unzureichend geregelt. Die Behörden können im Katastrophenfall Personen und Material zur Unterstützung  anfordern. Dies ist in den entsprechenden Gesetzten der Länder geregelt.

    Für das Bundesland NRW gilt:

    §27 des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes NRW

     “Unter den Vorraussetzungen (...) des Ordnungsbehördengesetzes ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.”

    (Auszug)

  • Deutscher Amateur Radio Club

    In der Satzung des DARC ist die Rolle des Notfunks folgendermaßen definiert

                 ... sowie der Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke.

    (Auszug)

     Der DARC ist keine Hilfsorganisation im engeren Sinn. Die Hilfeleistungen der DARC Mitglieder ist freiwillig. Gleichwohl bietet der DARC mit seinen Mitgliedern ein erhebliches Potential an Wissen und Ausrüstung um im Notfall Hilfestellung bei Kommunikationsproblemen leisten zu können.

     



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